Konkludénte Handlungen — Konkludénte Handlungen, Handlungen, die den Schluß auf das Vorhandensein eines bestimmten Willens ergeben, der in ihnen nicht unmittelbar zum Ausdruck gelangt. Z. B. der Gläubiger übersendet dem Schuldner den zerrissenen Schuldschein, darin liegt … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Konkludente Handlung — Konkludentes Handeln (lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“), auch Schlüssiges Verhalten, Stillschweigende Willenserklärung oder Konkludente Handlung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte… … Deutsch Wikipedia
Konkludente Willenserklärung — Konkludentes Handeln (lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“), auch Schlüssiges Verhalten, Stillschweigende Willenserklärung oder Konkludente Handlung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte… … Deutsch Wikipedia
Strafbare Handlungen gegen die Ehre — Eine Beleidigung (im Rechtswesen allgemeiner Ehrabschneidung; auch Invektive, abgeleitet vom lateinischen invectivus, sowie von franz. und engl. invective) im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung … Deutsch Wikipedia
Willenserklärung — Willensäußerung; Absichtserklärung; Willensbekundung * * * Wịl|lens|er|klä|rung 〈f. 20〉 Willensäußerung mit dem Ziel, auf eine Rechtslage einzuwirken * * * Wịl|lens|er|klä|rung, die (bes. Rechtsspr.): Willensäußerung mit dem Ziel, rechtlich etw … Universal-Lexikon
Allgemeine Verkehrsauffassung — Die Verkehrssitte ist ein Begriff der Rechtswissenschaft. Sie bezeichnet die schon längere Zeit den Rechtsverkehr beherrschende tatsächliche Übung. Sie ist nicht Rechtsnorm. Das bedeutet, die am Rechtsverkehr beteiligten Personen handeln schon… … Deutsch Wikipedia
Verkehrssitte — Die Verkehrssitte ist ein Begriff der Rechtswissenschaft. Sie bezeichnet die schon längere Zeit den Rechtsverkehr beherrschende tatsächliche Übung. Sie ist nicht Rechtsnorm. Das bedeutet, die am Rechtsverkehr beteiligten Personen handeln schon… … Deutsch Wikipedia
Anerkennung — (Anerkenntnis), die bejahende Erklärung über die Wirklichkeit, Wahrheit und Identität einer Person oder Sache oder eines Verhältnisses, vorzüglich insofern die eigne Mitwirkung dabei in Frage gestellt ist; z. B. A. eines Kindes, einer Urkunde,… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Adelsverzicht — Ein Verzicht auf den Adelsstand war im Deutschen Kaiserreich und in Österreich Ungarn durch eine ausdrückliche Erklärung möglich. Gesetzliche Regelungen hierfür gab es in den Königreichen Bayern und Sachsen, in den übrigen deutschen Ländern nicht … Deutsch Wikipedia
Ansichtssendung — bestellte oder unbestellte Warensendung zur Besichtigung, Auswahl und Abnahme. 1. Bestellte A. (⇡ Kauf auf Probe) sind vom Empfänger sorgfältig aufzubewahren oder zurückzuschicken, soweit er sie nicht behalten will. 2. Unbestellte A.: a) Bei… … Lexikon der Economics